WTA und KMP gewinnen Rechtsstreit gegen Canon in Karlsruhe
|Da werden heute in Suhl und in Eggenfelden die Sektkorken geknallt haben. Wie heute der Branchen-Newsdienst PBS-Business berichtet, kippte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Canon-Patentklage gegen WTA und KMP. Bei der angeblichen Patentverletzung ging es um das sogenannte „Dongle-Gear“, einem beweglichen Kupplungszahnrad an der Tonerkartusche. In den beiden Vorinstanzen ist bislang Canon als Sieger hervor gegangen. In der nun letzten Instanz wurde die Klage abgewiesen.
Eine Revision ist nicht möglich
Die Kosten dieses Verfahren und die Kosten der letzten Instanzen inklusive aller Anwaltskosten muss nun Canon bezahlen. Mit einem solchem Urteil im Rücken könnten WTA und KMP auch Schadenersatz gegen Canon einklagen. Schließlich wurde ihnen mehrere Jahre verboten Toner einiger HP-Laserdrucker zu verkaufen.
Urteilsbegründung liegt noch nicht vor
Eine Urteilsbegründung liegt im Moment noch nicht vor. Die Begründung der Klageabweisung könnte durchaus interessant werden. WTA und KMP haben ja beim Recyceln der Toner die Original-Dongle-Gears weiter verwendet und nur die Trommelwalze getauscht. Das Produkt wurde sozusagen repariert. In den Instanzen vor der BGH-Entscheidung wurde die Trommeleinheit und das Zahnrad als ein ganzes Teil betrachtet, das patentrechtlich geschützt sei. Zumindest in diesem Punkt müsste der BGH nun widersprochen haben.
Ist jetzt das Dongle-Gear Patent tot?
Denkbar wäre aber auch, dass der BGH das ganze Patent als zu schwach einstuft. Schließlich ist ein bewegliches Zahnrad keine wirkliche technische Errungenschaft im 21. Jahrhundert. In diesem Fall wäre als nächster logischer Schritt eine Patentnichtigkeitsklage. In diesem Fall wäre dann auch für den chinesischen Billig-Toner-Anbieter die Türe wieder weit geöffnet und Canon müsste seine einstweiligen Verfügungen der letzten Monate wieder zurückziehen.

Laßt uns nicht vergessen, wer die meisten Drucker unter Canon Patent verkauft: HP
„In den Instanzen vor der BGH-Entscheidung wurde die Trommeleinheit und das Zahnrad als ein ganzes Teil betrachtet, das patentrechtlich geschützt sei.“
Vor dem Hintergrund der schon seinerzeit ausgeurteilten US-Entscheidungen zum „right of repair“ und „patent exhaustion“ hat man bereits den Richtern in Düsseldorf hinter vorgehaltener Hand unterstellt hier von „entscheidungsbeeinflußenenden Maßnahmen der Herstellerseite“ geleitet worden zu sein.
Auf gut deutsch: Das hat gestunken, mal sehen ob es für die Herren Richter Konsequenzen trägt.
Geschädigte sind doch wohl alle, die einstweilige Vergnügungen geschluckt haben oder sonstwie klein beigeben mußten (Thomas Zenkel)
Wäre doch mal ein Thema für investigative Journalisten, oder?
Kennt Ihr das vllt. jemanden?
Die Richter der letzten Instanzen werden dafür nicht haftbar gemacht. Aber WTA und KMP können Schadenersatz von Canon einfordern. Ob auch andere Händler, die abgemahnt worden sind jetzt auf der sicheren Seite sind, ist abzuwarten. Abwarten müssen wir nämlich erst einmal die Urteilsbegründung.